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Michael Lorenz

„Stimmenkauf“ durch Gutscheine von CDU-Kandidat nicht strafbar

Staatsanwaltschaft sieht kein Vergehen

Die Verteilung von 50-Euro-Gutscheinen durch einen CDU-Kandidaten während des Wahlkampfes für den Offenburger Gemeinderats im Frühjahr 2019 stellt keine strafbare Handlung dar, teilte die Staatsanwaltschaft Offenburg am Freitag (28.06.19) Baden TV Süd mit.

Wertgutschein eines Sportartikelhändlers im Wert von 50 Euro

Der CDU-Kandidat versandte während des Wahlkampfes an mehrere Vereinsvorsitzende seinen Wahlprospekt. Dem Schreiben hatte er jeweils einen Wertgutschein eines Sportartikelhändlers im Wert von 50 Euro beigelegt, soe die Ermittler. Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der Berichterstattung in der Presse geprüft, ob ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung gegeben ist und ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Die Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist, insbesondere auch kein Anfangsverdacht auf eine Wählerbestechung nach § 108b StGB vorliegt.

Empfänger hat sich nicht zur Wahl verpflichtet gefühlt

Die Begründung der Staatsanwaltschaft: Eine Wählerbestechung setzt voraus, dass zwischen dem „Stimmenkäufer“ und dem Begünstigten eine sogenannte Unrechtsvereinbarung zustande kommt. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Empfänger des Gutscheins im Hinblick darauf sich mindestens verpflichtet gefühlt haben müsste, in der von der den Gutschein verschenkenden Person gewünschten Weise bei der Wahl abzustimmen. Eine nur pauschale Zuwendung an eine unbestimmte Personengruppe – wie hier der Fall – schafft keine derartigen Bindungen. Es ist nicht zu erwarten, dass das einzelne Vereinsmitglied, sofern es überhaupt von der Spende wusste, sich hierdurch in seiner Wahlentscheidung beeinflusst fühlte. Auch im Verhältnis zum jeweiligen Vereinsvorsitzenden liegt keine Unrechtsvereinbarung vor. Angesichts der Höhe der Spende, der für den Gesamtetat eines Vereins nur geringe Bedeutung zukommt, ist auch kein persönliches Interesse des jeweiligen Vereinsvorsitzenden an dem dem Verein gewährten Vorteil gegeben.

(dz/so)

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