Mann beschließt Frau zu töten wegen Urlaubsbeziehung
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Offenburg verhandelt ab dem 18.11.2019 über die Anklage der Staatsanwaltschaft Offenburg gegen einen 48-jährigen Mann wegen Mordes. Die Anklagebehörde wirft dem Angeklagten S. vor, am Abend des 20.06.1996 seine Ehefrau in deren Dachgeschosswohnung getötet zu haben. Der Angeklagte und die Geschädigte hatten zwei Jahre zuvor im Heimatland des Angeklagten geheiratet und sich Anfang des Jahres 1996 wieder getrennt. Der Angeklagte soll wegen einer intimen Urlaubsbeziehung seiner Ehefrau mit einem anderen Mann beschlossen haben, sie zu töten.
Angeklagter wollte außerdem an Geld kommen
Außerdem habe er die Möglichkeit gesehen, durch deren Tötung an das Geld seiner Ehefrau zu gelangen. Der Angeklagte soll sechs Mal auf die wehrlose Frau eingestochen haben. Die Geschädigte verstarb in der Folgezeit an inneren Blutungen infolge eines Herzstiches. Der Angeklagte soll unmittelbar nach der Tat den Geldbeutel der Geschädigten mit einem unbekannten Bargeldbetrag an sich genommen und an einem Geldautomaten der Sparkasse Gengenbach von deren Konto einen Betrag in Höhe von etwa 800,- DM abgehoben haben.
Irrtum bei den Behörden
Der Angeklagte benutze sowohl bei der Heirat, als auch bei der späteren Einreise nach Deutschland die Personalien seines Cousins. Nach der Tat floh er in sein Heimatland und arbeitete dort unter seinen tatsächlichen Personalien. Nach politischen Unruhen kehrte er im Jahr 2018 wieder nach Deutschland zurück. Die unterschiedlichen Personalien erschwerten die Ermittlungsarbeit für die deutschen Behörden. Das Verfahren war im Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt, da man irrtümlich davon ausgegangen war, der Angeklagte sei verstorben.
Mordmerkmale entscheidend für Verurteilung
Da seit der Tat inzwischen mehr als 23 Jahre vergangen sind, besteht eine Verjährungsproblematik. Eine Verurteilung ist nur noch wegen Mordes möglich. Die Ahnung der Tat dürfte hinsichtlich anderer Straftatbestände wegen Verjährung ausgeschlossen sein. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Offenburg verhandelt insbesondere über die Frage, ob der Angeklagte wegen Mordes verurteilt werden kann. Als mögliche Mordmerkmale nennt die Anklageschrift Heimtücke, Habgier sowie niedrige Beweggründe. Das Verfahren beginnt am Montag, den 18.11.2019 mit der Vernehmung der sachbearbeitenden Beamten der Kriminalpolizei Offenburg. Zur Hauptverhandlung hat die Kammer einen psychologischen und einen rechtsmedizinischen Sachverständigen hinzugezogen.
Hintergrund: Mord verjährt nicht
Während alle anderen Straftaten der Verjährung unterliegen, das heißt, dass sie nach Ablauf einer bestimmten, von der gesetzlichen Strafdrohung für das Delikt abhängigen Zeitdauer, nicht mehr verfolgt werden können, gilt dies für Mord nicht. Nicht jede vorsätzliche Tötung eines Menschen ist Mord: Hinzukommen muss mindestens eines der 10 Mordmerkmale des § 211 StGB. Dabei unterscheidet man Mordmotive (z.B. Habgier, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonst niedrige Beweggründe), Tatmodalitäten (z.B. heimtückisch oder grausam) und verwerfliche Tatziele (Verdeckung einer anderen Straftat).
Je länger eine Tat zurück liegt, desto schwieriger ist es, einen Tatnachweis zu führen. Zeugen können sich nicht mehr erinnern oder sind nicht mehr auffindbar, Spuren gehen verloren, Zweifel an der Schuldfähigkeit lassen sich manchmal nicht mehr gut aufklären. Auch aus diesem Grund gibt es die Verjährung. Weil Mord aber ein so schwerwiegendes Delikt ist, hat der Gesetzgeber diese Straftaten von der Verjährung ausgenommen.
(dz/sta)